BGH: Hausverbot braucht normalerweise keinen Grund

Ein privater Betreiber einer öffentlich zugänglichen Einrichtung kann auch ohne sachlichen Grund ein Hausverbot verhängen, es sei denn, der Besuch der Einrichtung entscheidet erheblich über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Der Besuch einer Therme tut dies nicht.

Hintergrund: Therme verhängt Hausverbot

Die private Betreiberin einer Therme mit Sauna hatte einer Frau, die die Therme seit Jahren regelmäßig besucht, ein unbefristetes Hausverbot erteilt. Bäder und Saunen anderer Betreiber befinden sich in 20 und 30 Kilometern Entfernung.
Die Stammkundin verlangt, das gegen sie verhängte Hausverbot wieder aufzuheben. Die Betreiberin erklärte sich aber lediglich bereit, den Kaufpreis für schon erworbene Eintrittskarten von mehr als 1.000 Euro zu erstatten.

Entscheidung: Hausverbot ohne Begründung

Das Hausverbot ist rechtmäßig. Insbesondere musste die Betreiberin der Therme keinen sachlichen Grund hierfür anführen. Der Inhaber des Hausrechts, das auf dem Grundstückseigentum oder -besitz beruht, darf in der Regel frei entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er den Zutritt verwehrt.

Kartenkauf schützt nicht vor Hausverbot

Das Hausrecht ist nicht wegen der bereits gekauften Eintrittskarten eingeschränkt. Gibt der Betreiber einer Einrichtung Eintrittskarten aus, will er seine Leistung grundsätzlich an jeden erbringen, der eine Eintrittskarte vorlegt. Die Eintrittskarten sollen das Procedere erleichtern. Die Ausgabe von Tickets erzeugt aber keine vertragliche Bindung, die das Hausrecht einschränkt. Insoweit ist die Situation nicht vergleichbar mit der (individualisierbaren) Buchung eines Hotelzimmers, die in der Regel auch nicht frei übertragbar ist.

Gleichheitssatz gilt nicht unter Privaten

Eine Einschränkung des Hausrechts ergibt sich auch nicht aus einer mittelbaren Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Private sind nicht gehalten, ihre Rechtsbeziehungen gleichheitsgerecht zu gestalten. Es gehört zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen zu entscheiden, mit wem sie unter welchen Bedingungen Verträge schließen will.

Diese Freiheit kann eingeschränkt sein, wenn eine Veranstaltung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet ist und für die Besucher in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Einem Privaten, der eine solche Veranstaltung ausrichtet, erwächst eine besondere rechtliche Verantwortung. Er darf seine aus dem Hausrecht resultierende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen.

Thermenbesuch nicht maßgeblich für gesellschaftliche Teilhabe

Der Besuch einer Therme ist keine solche Veranstaltung, die in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Beim Thermenbesuch steht nicht die Kommunikation der Gäste untereinander im Vordergrund, sondern die Nutzung des Angebots für Erholung und Entspannung. Auch kommt es für die Gäste typischerweise nicht darauf an, eine bestimmte Therme zu besuchen; die Leistungen verschiedener Thermen sind prinzipiell austauschbar.

Da der Besuch einer bestimmten Therme nicht grundlegend für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist, bedarf es keines sachlichen Grundes, um ein Hausverbot zu verhängen.

Monopolstellung kann Gleichbehandlung erfordern

Schließlich können sich auch aus einer Monopolstellung besondere Anforderungen an die Gleichbehandlung der Gäste ergeben. An einer Monopolstellung fehlt es hier aber, weil in näherer Umgebung andere Bäder und Saunen für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

(BGH, Urteil v. 29.5.2020, V ZR 275/18)

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