Grundsteuererlass bei Mietausfall: Frist läuft am 31. März ab

Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können einen Teilerlass der Grundsteuer von bis zu 50 Prozent verlangen. Ein vollständiger Erlass wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Anträge für 2022 können noch bis zum 31.3.2023 gestellt werden.

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, etwa wegen Leerstand, aber auch wegen außergewöhnlicher Ereignisse, etwa Wohnungsbrände oder Wasserschäden. Nach Einschätzung von Haus & Grund Rheinland Westfalen könnte für viele der von der Flutkatastrophe betroffenen Vermieter ein Grundsteuer-Erlass in Frage kommen.

Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt – beispielsweise aus Gründen des Denkmal- und Naturschutzes. Voraussetzung ist, dass die Erhaltungskosten regelmäßig über den Einnahmen liegen. Bei Selbstnutzern ist der Gegenwert der Nutzung entscheidend.

Bis zum 31.3.2023 können Eigentümer entsprechende Erlassanträge für das Jahr 2022 stellen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Zuständig sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.

Grundsteuererlass von 25 oder 50 Prozent möglich

Sind die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wenn eine Immobilie überhaupt keinen Ertrag abgeworfen hat, beträgt der Erlass 50 Prozent. Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) in der vor Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes gültigen Fassung, die noch für die Grundsteuer bis einschließlich 2024 gilt.

Grundsteuererlass setzt unverschuldeten Mietausfall voraus

Ein Erlass von Grundsteuer ist immer dann möglich, wenn die Mietausfälle in Leerstand, allgemeinem Mietpreisverfall oder struktureller Nichtvermietbarkeit begründet sind. Auch außergewöhnliche Ereignisse berechtigen zu einem Grundsteuererlass. Dies können etwa Wohnungsbrände oder Wasserschäden sein.

Voraussetzung für einen teilweisen Erlass der Grundsteuer ist, dass der Vermieter die Mietausfälle nicht selbst verschuldet hat. Bei nicht vermieteten Wohnungen sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich. Diese sollten Vermieter deshalb sorgfältig dokumentieren, damit sie die Schaltung von Vermietungsanzeigen in Zeitungen oder im Internet sowie Makleraufträge nachweisen können.

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§ 33 Grundsteuergesetz (GrStG), Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

(1) Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Normaler Rohertrag ist

1. ...

2. bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresrohmiete.

...

§ 34 Grundsteuergesetz (GrStG), Verfahren

(1) Der Erlass wird jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlaßzeitraums.

(2) Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen.

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