OFD Cottbus, Verfügung v. 28.03.1994, S 0500 - 9 - St 221
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen von Ehegatten im Güterstand oder ehemaligen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft
Besondere Schwierigkeiten bereitete in der Vergangenheit die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen von Ehegatten, wenn diese im Grundbuch als Eigentümer in Ehegemeinschaft eingetragen waren. Diese Eigentumseintragung entzog in der Regel Grundstücke und vom Eigentum am Grundstück unabhängige Gebäude dem Zugriff der Gläubiger, wenn Schuldner nur einer der Ehegatten war.
Dieser unbefriedigende Zustand ist durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung register-rechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz – RegVBG) vom 20. Dezember 1993 beseitigt worden.
Ausgangslage
In der ehemaligen DDR galt mit Wirkung ab 01.04.1966 der gesetzliche Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Nach § 13 Abs. 1 Familiengesetzbuch (FGB) i. V. m. § 299 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) waren daher Grundstücke und vom Eigentum am Grundstück unabhängige Gebäude anteillos gemeinschaftliches Eigentum zur gesamten Hand beider Ehegatten, sofern nicht anderes vereinbart wurde.
Mit Wirkung vom 03.10.1990 gilt das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auch in den neuen Bundesländern, mit der Folge, dass der bis dahin geltende Güterstand nach FGB kraft Einigungsvertrages grundsätzlich in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach BGB übergeleitet wurde (Art. 234 § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum BGB – EGBGB).
Von diesem Grundsatz abweichend hatten die Ehegatten jedoch die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit dem Wirksamwerden des Beitritts (also bis zum 02.10.1992) durch Vorlage einer notariellen Urkunde gegenüber einem belieb...