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Versorgungsausgleich, Ausgleichszahlungen

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BMF, Schreiben v. 9.4.2010, IV C 3 - S 2221/09/10024, BStBl I 2010, 323

Bezug: TOP 6 der Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. bis 26.2.2010 (ESt I/10)

Inhalt
A. Anwendungsbereich 1-4
B. Korrespondenzprinzip 5-8
I. Behandlung beim Ausgleichsverpflichteten 5
II. Behandlung beim Ausgleichsberechtigten 6
III. Unbeschränkte Steuerpflicht 7-8
C. Formen der Ausgleichszahlungen 9-22
I. Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente, § 20 VersAusglG /§ 1587g BGB a.F.; Rente auf Lebenszeit des Berechtigten, § 1587k Abs. 2 BGB a.F. 9-14
1. Laufende Versorgung in Form einer Basisversorgung 10-11
2. Laufende Versorgung in Form eines Versorgungsbezugs i.S. des § 19 EStG 12
3. Laufende Versorgung in Form einer Leibrente i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 13
4. Laufende Versorgung aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder einem Riester-Vertrag 14
II. Abtretung von Versorgungsansprüchen, § 21 VersAusglG / § 1587 I BGB a.F. 15-17
III. Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen, § 22 VersAusglG 18
IV. Anspruch auf Abfindung, § 23 VersAusglG / § 1587l BGB a.F. 19-21
V. Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer, § 26 VersAusglG 22
D. Anwendungsregelungen 23-24

A. Anwendungsbereich

1

Im Zuge der Scheidung von Ehegatten oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 20 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) kommt es im Regelfall zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt (§ 1 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG; bei eingetragenen Lebenspartnern gemäß § 20 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz). Diese Anrechte werden grundsätzlich intern (also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems)...

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