Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Erlass v. 14.04.2026, S 7244-00000-2026/001
Der Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat sich mit Fragen zur Umsatzsteuer im Zusammenhang mit Krankenbeförderungen durch Taxi- und Mietwagenunternehmer an das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern gewandt.
Ergänzend zu den Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass bitte ich Folgendes zu beachten:
Die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen ist nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit, sofern die Voraussetzungen (besondere Einrichtung, medizinische Indikation) erfüllt sind (vgl. hierzu auch Abschnitt 4.17.2 UStAE).
Befördert ein Unternehmer mit einem speziell eingerichteten Fahrzeug auch Patienten, welche diese speziellen Einrichtungen nicht benötigen und somit auch mit einem nicht umgebauten Fahrzeug befördert werden könnten, sind diese Fahrten nicht nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Hingegen ist die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit einem speziell eingerichteten Fahrzeug nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG begünstigt, wenn laut ärztlicher Bescheinigung eine Beförderung mit einem regulären Taxifahrzeug/Mietwagen nicht möglich ist.
2. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG – Ermittlung der maßgeblichen Beförderungsstrecke
Für die Beförderungen von Personen mit Taxen gilt u. a. bei Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG). Ob in den Fällen von Krankenfahrten die Hin- und Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung darstellt od...