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Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Änderungen zum 31. Dezember 2020

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BMF, Schreiben vom 15.12.2020, III C 3 – S 7015/19/10006 :001 (DOK 2020/1238675), BStBl I 2020, 1374

(Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)

Bezug: BMF-Schreiben vom 25. September 2020 – III C 3 – S 7015/19/10006 :001 (2020/0931204) – TOP 1 der Sitzung USt VI/20

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2019 – III C 3 – S 7015/19/10002 :001 (2019/1084286) –, BStBl 2019 I S. 1399, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen. Da dieses Schreiben somit lediglich redaktionelle Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ohne materiellrechtliche Auswirkungen beinhaltet, bedarf es keiner Anwendungsregelung. Auf eine Anpassung der Beispiele aufgrund der Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wurde aufgrund deren zeitlicher Befristung verzichtet.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. November 2020 – III C 2 – S 7107/19/10004 :008 (2020/1212492), BStBl 2020 I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 3f.1 gestrichen.
  2. Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „BMWF” gestrichen.
  3. Abschnitt 1.8 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 Beispiele 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

      „Beispiel 1:

      Wert der Mahlzeit 3,40 EUR
      Zahlung des Ar...

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