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Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte, deren Einkünfte durch ein Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind, und ihre Rückführung ins Inland

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BMF, Schreiben v. 12.02.1990, IV B 2 - S 2135 - 4/90/IV C 5 - S 1300 - 21/90, BStBl 1990 I S. 72

Rückführung ins Inland

Unterliegen die Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte aufgrund eines DBA nicht der inländischen Besteuerung, so sind die Gewinne des Unternehmens nach Art. 7 des OECD-Musterabkommens entsprechenden Vorschriften des anzuwendenden DBA den inländischen und ausländischen Betriebsstätten nach dem Grundsatz des Fremdvergleichs zuzurechnen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte, deren Einkünfte durch ein DBA freigestellt sind, sowie bei ihrer Rückführung unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens zum Umfang und Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung folgendes:

Bei der Einkunftsabgrenzung ist stets der Fremdvergleichspreis zum Zeitpunkt der Überführung anzusetzen, d.h. der Preis, den unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen vereinbart hätten.

Die DBA regeln jedoch nicht die Frage, in welchem Zeitpunkt der Gewinn oder Verlust verwirklicht wird. Diese Frage ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Danach wird bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einer Betriebsstätte in eine andere kein Gewinn oder Verlust verwirklicht, weil der betriebliche Bereich nicht verlassen wird.

Im einzelnen gilt deshalb folgendes:

1. Anlagevermögen

Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist als Gewinn (Verlust) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Fremdvergleichspreis des Wirtschaftsguts und dem Wert zu erfassen, den das Wirtschaftsgut nach § 6 EStG im Zeitpunkt seiner Überführung hat. Dieser Gewinn (Verlust) ist jedoch im Zeitpunkt der Überführung des Wirtschaftsguts noch nicht zu besteuern und deshalb zunächs...

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