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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)

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BMF, Schreiben vom 21.7.2021, IV C 5 – S 2353/20/10004 :002 (DOK 2021/0281734), BStBl I 2021, 1021

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. April 2021 sowie 1. April 2022

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. April 2021 bzw. 1. April 2022 Folgendes:

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

  1. Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt ab

    1. April 2021 1.160 EUR
    1. April 2022 1.181 EUR.
  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

    1. Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)

      1. April 2021 870 EUR
      1. April 2022 886 EUR.
    2. Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)

      1. April 2021 580 EUR
      1. April 2022 590 EUR.
  3. Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:

    1. April 2021 174 EUR
    1. April 2022 177 EUR.

Das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2020 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :001; DOK: 2020/0504692 – (BStBl 2020 I S. 544) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31. März 2021 liegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Normenkette

BUKG § 6

BUKG § 9

BUKG § 10

EStG § 9 Abs. 1

LStR R 9....

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