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Steuergeheimnis, Mitteilungen der Finanzbehörden zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Beamten und Richtern

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BMF, Schreiben v. 12.1.2018, IV A 3 - S 0130/08/10006, BStBl I 2018, 201

Bezug: BMF-Schreiben vom 12.3.2010 – IV A 3 – S 0130/08/10006 – (BStBl 2010 I S. 222), geändert durch das BMF-Schreiben vom 20.6.2011 – IV A 3 – S 0130/08/10006 – (BStBl 2011 I S. 574); TOP 3 der Sitzung AO IV/2017

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab dem 25.5.2018 Folgendes:

1. Mitteilungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren

1.1 Nach § 49 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie nach § 115 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist die Strafverfolgungsbehörde verpflichtet, in Strafverfahren – einschl. Steuerstrafverfahren – gegen Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung der für die Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen zuständigen Stelle zu übermitteln, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen.

1.2 Nach § 49 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BeamtStG sowie nach § 115 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BBG besteht eine Verpflichtung zur Übermittlung der in Nr. 1.1 genannten Unterlagen in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten nur bei schweren Verstößen (genannt sind Trunkenheit im Straßenverkehr und fahrlässige Tötung) oder in sonstigen Fällen, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, auch soweit sie Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterliegen.

1.3 Nach § 49 Abs. 3 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BeamtStG sow...

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