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Steuerbegünstigte Zwecke, Anwendung der EuGH-Rechtsprechung

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BMF, Schreiben v. 6.4.2010, IV C 4 - S 2223/07/0005

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27.1.2009 in der Rechtssache C-318/07 „Persche” zur steuerlichen Abziehbarkeit von Spenden an eine gemeinnützige Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gem. § 10b Abs. 1 und Abs. 1a Einkommensteuergesetz Folgendes entschieden:

  1. Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.
  2. Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Vergünstigung erfüllt.

Der Bundesfinanzhof, der den EuGH mit Beschluss vom 3.5.2007 angerufen hatte, hat daraufhin in dem Nachfolgeverfahren X R 46/05 das Urteil am 27.5.2009 verkündet.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Urteile werden bis zur Verkündung einer gesetzlichen Neuregelung aufgrund dieses BMF-Schreibens in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen angewendet.

Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass das EuGH-Urteil ausschließlich Spenden in einen anderen Staat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums betrifft u...

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