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Portabilität bei Unterstützungskassen: Überdotierung durch Einmalprämie

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OFD Hannover, Verfügung v. 10.2.2006, S 2723 - 8 - StO 242

Das Alterseinkünftegesetz vom 5.7.2004 (BStBl 2004 I S. 554) hat die Übertragungsmöglichkeiten von Versorgungsanwartschaften auf einen neuen Arbeitgeber erweitert. Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG i.d.F. ab dem 1.1.2005 ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Übertragung von Versorgungsanwartschaften vom alten Arbeitgeber auf den neuen Arbeitgeber mit Zustimmung aller Beteiligten wie folgt möglich:

  • nach Nr. 1 kann die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden;
  • nach Nr. 2 kann der Wert der unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, der dann eine wertgleiche Zusage zu erteilen hat.

Im ersten Fall wird die Zusage unverändert übernommen; der dafür zu zahlende Vermögenswert ist nicht gesetzlich festgelegt. Im Fall zwei ist zwar die Höhe des Vermögenswertes (Übertragungswert gem. § 4 Abs. 5 BetrAVG), nicht aber die genaue Zusage gesetzlich festgelegt.

Diese Übertragungsmöglichkeiten gelten grundsätzlich für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge; somit ist auch eine Übertragung von und auf eine Unterstützungskasse zulässig.

Nach dem Erlass des Niedersächsischen FinMin vom 4.1.2006, S 2723 – 30 – 31 sind die aufgrund dieser Übertragungsmöglichkeiten entstehenden steuerlichen Probleme wie folgt zu behandeln:

Die im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG mögliche Übertragung des Werts der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) von der Unterstützungskasse, deren Trägerunternehmen der bisherige Arbeitgeber ist, auf den neuen Arbeitgeber führt nicht dazu, dass gegen das körperschaftsteuerrechtliche Zweckbindungsgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG verstoßen wird.

Schließt bei einer solc...

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