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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

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OFD Niedersachsen, Verfügung v. 26.10.2015, S 2000 - 103 - St 221/St 222

I. Ertragsteuerliche Behandlung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Am 15.7.2013 wurde in das Gesetz über die Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) als Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) eine neue Variante dieser Gesellschaftsform, die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) in § 8 Abs. 4 PartGG aufgenommen. Sie vereint für die freien Berufe (ähnlich wie die GmbH & Co. KG für die Gewerbetreibenden) die bisherige steuerliche Transparenz, d.h. die Besteuerung alleine auf Ebene der Gesellschafter, mit einer Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft.

Die Partner einer klassischen Partnerschaftsgesellschaft haften den Gläubigern nach § 8 Abs. 1 PartGG für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft als Gesamtschuldner. Die Regelungen in §§ 129, 130 HGB gelten entsprechend. Sofern aber nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst sind, haften nur sie nach § 8 Abs. 2 PartGG für berufliche Fehler neben der Partnerschaft, hiervon ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.

Mit der Novelle vom 15.7.2013 hat der Gesetzgeber die Rechtsformvariante PartGmbB geschaffen, wonach lediglich das Gesellschaftsvermögen haftet. Diese beschränkte Berufshaftung setzt dabei nach § 8 Abs. 4 PartGG das Unterhalten einer besonderen Haftpflichtversicherung voraus, wobei das PartGG insoweit auf die berufsrechtlichen Regelungen der einzelnen freien Berufe verweist. Damit steht die PartGmbB bisher nur den beratenden Ingenieuren, Architekten und Stadtplanern, den Rechts- und Patentanwälten sowie den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zur Verfügung. Weitere freie Beruf...

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      (1) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. 2Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.  (2) Waren nur einzelne Partner mit ...

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