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Metall- und Elektroindustrie, ERA-Anpassungsfonds: Bildung von Rückstellungen

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BMF, Schreiben v. 2.4.2007, IV B 2 - S 2137/07/0003, BStBl I 2007, 301

Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung der einheitlichen Entgeltrahmentarifverträge in der Metall- und Elektroindustrie nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

I. Sachverhalt

1. Einheitliches Entgeltsystems für Arbeiter und Angestellte (Entgelt-Rahmen-Abkommen – ERA)

Das einheitliche Entgeltsystem der Metall- und Elektroindustrie soll der geänderten Betriebs- und Arbeitsorganisation Rechnung tragen und die bisherigen unterschiedlichen Entgeltsysteme für die Arbeiter und Angestellten anpassen (Ziel: „Gleiches Entgelt für gleiche Tätigkeiten”). Dadurch erhält ein Teil der Beschäftigten höhere Entgelte (sog. ERA-Unterschreiter), während ein anderer Teil geringer entlohnt wird (sog. ERA-Überschreiter). Aus Gründen der Besitzstandswahrung soll das neue Tarifsystem aber nur schrittweise eingeführt werden.

2. Übergangsregelung zur Begrenzung der Mehrbelastungen für die Unternehmen

Die Tarifparteien gehen davon aus, dass die neue Tarifregelung systembedingt zu einer unvermeidbaren Mehrbelastung für die Unternehmen von 2,79 % führen wird. Um diesen Übergang vollziehen zu können, wird die Lohn- und Gehaltsentwicklung in einer Vorbereitungsphase um diesen Betrag angehalten, indem ein Teil der ausgehandelten Tariferhöhungen nicht ausgezahlt wird. Dieser Teil wird einem sog. ERA-Anpassungsfonds zugeführt, aus dem die über 2,79 % hinausgehenden Mehrkosten finanziert werden sollen. Bei dem ERA-Anpassungsfonds handelt es sich nicht um einen „echten” Fonds im Sinne eines Sondervermögens, an den Zahlungen geleistet werden. Tatsächlich verbleiben die nicht ausgezahlten Tariferhöhungen in der Verfügungsmacht der Arbeitgeber, die diese Mittel zunächst beliebig anlegen ...

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