OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.6.2017, FG 2026 A - 004 - St 21
1. Zulässigkeit der Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts
§ 68 FGO entspricht § 365 Abs. 3 AO im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Die Befugnis zur Änderung des streitbefangenen Verwaltungsaktes verbleibt auch im finanzgerichtlichen Verfahren beim Finanzamt (vgl. § 132 AO). Lassen die Vorschriften über die Korrektur von Verwaltungsakten (z.B. §§ 129 bis 131, 164 Abs. 2, 165 Abs. 2, 172 bis 175 AO oder Normen der Einzelsteuergesetze, z.B. § 35b GewStG) die (teilweise) Berichtigung, Rücknahme, den Widerruf, die Änderung oder Aufhebung des rechtshängigen Verwaltungsaktes zu, kann das Finanzamt die Korrektur – zu Gunsten wie zu Ungunsten des Klägers – auch noch während des finanzgerichtlichen Verfahrens, während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde oder im Revisionsverfahren vornehmen (vgl. § 129 AO: „jederzeit”, § 132 Satz 1 AO, § 68 FGO, § 123 Satz 2 FGO, § 127 FGO).
Die Änderung des streitbefangenen Verwaltungsaktes kann auch die Folge von Erkenntnissen sein, die das Finanzamt aufgrund von während des gerichtlichen Verfahrens getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung der im maßgeblichen Besteuerungszeitraum verwirklichten Sachverhalte gewonnen hat. § 76 Abs. 4 FGO stellt unter Bezugnahme auf die §§ 88, 89 AO ausdrücklich klar, dass die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt wird. Allerdings muss verhindert werden, dass es wegen desselben Sachverhalts zu doppelgleisigen Ermittlungen durch das Finanzamt und das FG kommt. Hat das Finanzamt den streitbefangenen Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung ggf. nach Abschluss eigener Ermittlungen endgültig (nicht mehr unter Vorbehalt der Nachprüfung und auch ni...