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Kinderbetreuungskosten: Anwendungsschreiben

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BMF, Schreiben v. 19.1.2007, IV C 4 - S 2221 - 2/07, BStBl I 2007, 184

Bezug: Sitzung ESt VII/06 – TOP 9; BMF-Schreiben vom 18.12.2006, IV C 4 – S 2000 – 34/06 IV; Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 20.12.2006, S 2221 A – 58/06 – 201.3

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 Folgendes:

I. Allgemeine Voraussetzungen

1. Dienstleistungen zur Betreuung

1

Betreuung im Sinne der §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG ist die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d.h. die persönliche Fürsorge für das Kind muss der Dienstleistung erkennbar zugrunde liegen. Berücksichtigt werden können danach z.B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (BFH-Urteil vom 17.11.1978, BStBl 1979 II S. 142).

2

Aufwendungen für Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so auch durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden. So können z.B. nach dem BFH-Urteil vom 6.11.1997 (BStBl 1998 I...

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