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Kapitalerstragsteuer, Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45 a Abs. 2 und 3 EStG

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BMF, Schreiben v. 27.6.2018, IV C 1 - S 2401/08/10001 :019, BStBl I 2018, 805

Ergänzung des BMF-Schreibens vom 15.12.2017 (BStBl 2018 I S. 13)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 15.12.2017 (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:

Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:

„32 Der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auszuweisen”

Randziffer 77 wird neu eingefügt:

„77 Die Änderungen der Randziffer 32 in der Fassung des BMF-Schreibens vom 27.6.2018 sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 zufließen.”

Muster I wird wie folgt gefasst:

„Muster I

…………………………

…………………………

…………………………

(Bezeichnung der auszahlenden Stelle / des Schuldners der Kapitalerträge)

Adressfeld

……………………

……………………

……………………

Steuerbescheinigung
Bescheinigung für alle Privatkonten und / oder -depots
Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und /
oder -depots

Für

…………………………………………………………………………………………………

(Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers / der Gläubiger der Kapitalerträge)

werden für das Kalenderjahr ………… folgende Angaben bescheinigt:

Steuerbescheinigung für Treuhand- / Nießbrauch- / Anderkonto
/Wohnungseigentümergemeinschaft / Tafelgeschäfte (Nichtzutreffendes streichen)
Die Steuerbescheinigung wird auf Antrag der / die ……………(Name des ausländischen
Kreditinstitutes, d...

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