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Häusliches Arbeitszimmer: Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz 2007

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BMF, Schreiben v. 3.4.2007, IV B 2 - S 2145/07/0002, BStBl I 2007, 442

Bezug: Schreiben des BMF vom 19.1.2007, IV B 2 – S 2145 – 28/06:

Schreiben des FinMin Niedersachsen vom 19.2.2007, S 2145 – 38 – 312

Schreiben des FinMin Schleswig-Holstein vom 26.2.2007, VI 304 – S 2145 – 106

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl 2006 I S. 1652, BStBl 2006 I S. 432) Folgendes:

I. Grundsatz

1

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG dürfen sie nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

II. Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung

2

Unter die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 9 Abs. 5 EStG fällt die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zur Erzielung von Einkünften aus sämtlichen Einkunftsarten.

III. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

3

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (>BFH-Urteile vom 19.9.2002, VI R 70/01, BStBl 2003 II S. 139 und vom 16.10.2002, XI R 89/00, BStBl 2003 II S. 185) und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflic...

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