Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfuegung v. 04.03.2026, S 2334.1.1-64/13 St36
I. Sachverhalt
Seit einigen Jahren werden Firmenfitness-Programme vertrieben, die Arbeitgeber in ihren Betrieben implementieren können. Dabei handelt es sich – vereinfacht ausgedrückt – um eine kostenpflichtige Zugangsberechtigung zu einer Vielzahlt von Sport- und Gesundheitsangeboten für Mitarbeiter der am Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitgeber. Den Arbeitnehmern wird ermöglicht, über ein Online-Portal diverse Sport- und Gesundheitsangebote über Drittanbieter wahrzunehmen.
In Einzelfällen wird darüber hinaus ein pauschaler Anteil an den monatlichen Kosten je angemeldetem Arbeitnehmer der Teilnahmemöglichkeit an Online-Präventionskursen beigemessen und hierfür die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG beantragt („Präventionskomponente“). Die Präventionskomponente umfasst in den bekannt gewordenen Fällen den Zugang zu Online-Präventionskursen zu Themen wie z. B. Bewegung, Ernährung, Stressmanagement und Suchtprävention. Detaillierte Aufzeichnungen darüber, welcher Arbeitnehmer an welchem Kurs teilgenommen hat, erfolgen nicht; Teilnahmebescheinigungen werden nicht ausgestellt.
II. Fragestellung
Steuerlich ist zu beurteilen, ob beim Arbeitnehmer aufgrund dieser Gestaltung ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Wenn ja, wäre zu entscheiden, wie dieser geldwerte Vorteil zu ermitteln ist.
III. Ergebnisse
1. Arbeitslohn
- Die Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots sind dem Grunde nach Arbeitslohn von dritter Seite.
- Üblicher Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist regelmäßig der Preis, den private Endverbraucher für vergleichbare Angebote am Markt zu entrichten haben, nicht dagegen die kumulativen Mitgliedsbeiträge versc...