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Erschließungsbeiträge als Teil der Gegenleistung

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FinMin Brandenburg, Erlaß v. 27.03.2006, 31-S 4521-3/01

Erlass vom 22. August 2002, 31 – S 4521 – 3/01, bekannt gegeben durch Verfügung der OFD Cottbus vom 3. September 2002, S 4521 – 12 – St 231

In welchem Umfang bei einem Grundstückskauf Erschließungsbeiträge als sonstige Leistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, richtet sich danach, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde.

1. Das Grundstück ist im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs bereits erschlossen

Sind sämtliche nach dem örtlichen Baurecht vorgeschriebenen öffentlichen Erschließungsanlagen, die ein Grundstück zu einem „erschlossenen Grundstück” machen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvorgangs bereits vorhanden, kann Gegenstand eines solchen Vertrags nur das „erschlossene” Grundstück sein, selbst wenn nach den Vertragserklärungen das Grundstück als „unerschlossen” erworben werden soll. Es liegt nicht in der Willensmacht der Beteiligten, ein Grundstück in einem Zustand zum Gegenstand des Erwerbesvorgangs zu machen, den es nicht mehr hat und auch nicht mehr erhalten soll.

In vielen Baugebieten werden die Erschließungsanlagen nicht in einem Zug, sondern schrittweise – entsprechend dem Fortgang der Bautätigkeit in diesem Gebiet – fertig gestellt. Daher sind oftmals einige Grundstücke in einem Baugebiet bautechnisch bereits vollständig erschlossen, während bei anderen Grundstücken erst ein Teil der Erschließungsanlagen fertig gestellt ist.

Für die Gemeinden ist es schwierig, den Stand der Erschließung eines einzelnen Grundstücks zu einem bestimmten Stichtag mitzuteilen. Darüber hinaus ist für die Gemeinden auch nur der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen und nicht des einzelnen Grundstück...

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    Baugesetzbuch / § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags
    Baugesetzbuch / § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags

      (1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.  (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind   1. ...

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