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Einzelfragen zur Abgeltungsteuer, Ergänzung des BMF-Schreibens vom 19.5.2022 (BStBl I S. 742)

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BMF, Schreiben vom 11.7.2023, IV C 1 - S 2252/19/10003 :013 (DOK 2023/0642437), BStBl I 2023, 1471

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2022 (BStBl 2022 I S. 742) wie folgt ergänzt:

Folgende Randnummer 83a wird neu eingefügt:
„Übernahme von Verfahrenskosten im Rahmen eines Vergleichs
83a Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich gemäß § 278 ZPO geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut u. a. zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich sowohl bei den übernommenen Anwaltskosten als auch bei den übernommenen Gerichtskosten nicht um Einnahmen des Anlegers im Sinne des § 8 Absatz 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG zufließen.”
Randnummer 100a wird wie folgt gefasst:
„Barausgleich beim Anteilstausch
100a Wird anlässlich eines Anteilstausches für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Anteile ein Barausgleich gezahlt, ist dieser nicht gemäß § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren, wenn die Anteile wegen Ablaufs der einjährigen Haltefrist bereits steuerentstrickt waren (BFH-Urteil vom 20. Oktober 2016 – VIII R 10/13, BStBl II 2017 S. 262). § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG findet auch dann keine Anwendung, wenn die Anteile von einem nicht unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden.
Werden bei einem Anteilstausch Barzahlungen geleistet, die 10 % des Börsenkurses der gewährten Anteile der übernehmenden Gesellschaft übersteigen, so findet § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG keine Anwendung. Der gesamte Vorgang ist danach als Tausch gegen Gewährung eines Mischentgelts nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4 EStG zu besteuern (BFH-Urteil vom 14. Februar 2022, VIII R 44/18, BStBl 2022 II S. 636). Ist ein B...

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