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Eigene Berufshaftpflichtversicherungen von Rechtsanwaltsgesellschaften und PartG mbB

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FinMin Berlin, Erlaß v. 3.5.2016, III B - S 2332 - 3/2008

Der BFH hat mit Urteil vom 19.11.2015 (BStBl 2016 II S. 303) entschieden, dass eine Rechtsanwalts-GmbH mit der Versicherung ihrer eigenen Berufstätigkeit durch Abschluss einer gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ihren angestellten Rechtsanwälten keinen Arbeitslohn zuwendet. Zwar sei der einzelne angestellte Rechtsanwalt nach § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen. Diese Verpflichtung werde aber nicht dadurch erfüllt, dass der Arbeitgeber eine eigene Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO abschließe, denn die Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwälte nach § 51 BRAO bestehe selbständig neben der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59j BRAO und sei hiervon unabhängig.

Nach bundeseinheitlichem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil vom 19.11.2015 entsprechend auch auf die nach § 51a BRAO vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung von Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung anzuwenden.

Bezüglich der Frage, ob die vorstehenden Grundsätze auch dann Anwendung finden, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um einen Zusammenschluss mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung handelt, für den keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung besteht, z.B. eine Rechtsanwalts-GbR, bleibt zunächst der Ausgang des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens VI R 58/14 abzuwarten. Einspruchsverfahren in dieser Angelegenheit ruhen nach § 363 Abs. 2 AO.

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

BRAO § 51

BRAO § 51 a

BRAO § 59 j

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    Bundesrechtsanwaltsordnung / § 51 Berufshaftpflichtversicherung

      (1) 1Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung ...

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