OFD Koblenz, Verfügung v. 15.12.2006, S 2240 A - St 31 4
Aufgrund diverser Einzelfälle ergaben sich hinsichtlich der Einnahmen aus der Betreuertätigkeit eines Rechtsanwalts/Steuerberaters nachstehende Fragen:
- Wie ist in der Praxis die Differenzierung eines ehrenamtlichen bzw. beruflich tätigen Betreuers vorzunehmen und welche isolierte ertragsteuerliche Konsequenz ergibt sich daraus?
- Wie sind die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit eines Steuerpflichtigen neben seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit i.S.v. § 18 EStG ertragsteuerlich zu behandeln?
Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
zu 1.
Berufsbetreuer ist jemand, der rechtliche Betreuungen (§ 1896 ff. BGB) im Rahmen einer entgeltlichen Berufstätigkeit ausübt. Es ist keine geschützte Berufsbezeichnung, d.h. jedermann kann als Berufsbetreuer tätig werden. Das Vormundschaftsgericht muss in der Bestellung die Betreuung als berufliche Tätigkeit (im Gegensatz zur ehrenamtlichen Bestellung) bezeichnen. Die Berufsmäßigkeit des Betreuers liegt nach § 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) im Regelfall vor, wenn
- von ihm mehr als 10 Betreuungen geführt werden oder
- sein Zeitaufwand für die Betreuung mindestens 20 Wochenstunden beträgt.
Wie in der Kurzinfo Nr. 012/06 vom 30.1.2006, S 2248 A darauf hingewiesen, sind die Einkünfte eines Berufsbetreuers gemäß der Entscheidung des BFH vom 4.11.2004, BStBl 2005 II S. 288, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 EStG zu qualifizieren, die auch der Gewerbesteuer unterliegen.
Demgegenüber wird eine Vielzahl von Personen als ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Für diese Tätigkeit erhalten sie pro betreute Person i.d.R. eine pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. 323 EUR (§ 1835a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 22 JVEG). Die Aufwand...