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Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitender Überlassung von Software und Datenbanken

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BMF, Schreiben v. 27.10.2017, IV C 5 - S 2300/12/10003 :004, BStBl I 2017, 1448

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzugsverpflichtung bei der Überlassung von Software und Datenbanken durch im Ausland ansässige Anbieter an inländische Kunden wie folgt Stellung:

Inhaltsübersicht
I. Grenzüberschreitende Überlassung von Software an inländische Nutzer
1. Beschränkte Steuerpflicht
a) Einkünfte aus der Überlassung von Rechten
b) Wirtschaftliche Verwertung der überlassenen Rechte im Inland
2. Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG
3. Einzelfälle
a) Überlassung von Software zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
b) Überlassung umfassender Nutzungsrechte an Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung
c) Überlassung von Softwarekopien an Zwischenhändler zum Vertrieb
d) Gemischte Verträge
e) Internetbasierte Softwareüberlassungen
II. Grenzüberschreitende Überlassung von Datenbanken/Datenbankinhalten an inländische Nutzer
1. Allgemeines
2. Einzelfälle
a) Nutzung der Zugriffs,- Lese- und Druckfunktionen einer Datenbank
b) Einräumung umfassender Nutzungsrechte an Datenbanken/Datenbankinhalten
c) Datenbanknutzung an Hochschulen und in öffentlichen Bibliotheken

I. Grenzüberschreitende Überlassung von Software an inländische Nutzer

1. Beschränkte Steuerpflicht

1

Überlässt ein im Ausland ansässiger Anbieter Software zur Nutzung im Inland, kann er mit seinen inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f oder Nummer 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sofern er nicht ohnehin unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG mit einer inländischen Betriebsstätte oder mit einem ständigen Vertreter der beschränkten Steuerpflicht unter...

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