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Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2026

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Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Erlass v. 22.05.2026, FM3 - S 2442 - 3/38

A. Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommen- und Lohnsteuer

  1. Nach den staatlich genehmigten Kirchensteuerbeschlüssen der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2026 beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 Kirchensteuergesetz - KiStG - in der Fassung vom 15. Juni 1978, GBl. S. 370, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Mai 2025, GBl. 2025 Nr. 43) vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes für die evangelische, die römisch-katholische und die alt-katholische Kirchensteuer sowie für die Landesgemeindesteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden im ganzen Land, für die jüdische Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden in den früheren Regierungsbezirken Nordbaden und Südbaden und für die Gemeindesteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs in den ehemaligen Regierungsbezirken Nordwürttemberg und Südwürttemberg-Hohenzollern 8 % der Bemessungsgrundlage. Für die römisch-katholische Kirchensteuer des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen - Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 KiStG) 9 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage im Sinne des Kirchensteuergesetzes ist die nach Maßgabe des§ 51a Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Bei Arbeitnehmern, die nach den abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder nach den auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden oder der Israelitischen R...

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