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Auswirkungen der Anordnungen der vorläufigen Eigenverwaltung unter Bestellung eines vorläufigen Sachwalters und Erlass einer Anordnung i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO auf eine umsatzsteuerliche Organschaft

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BMF, Schreiben vom 22.6.2021, III C 2 -S 7105/20/10001 :001 (DOK 2021/0458682), BStBl I 2021, 856

Anwendungsregelung zum BMF-Schreiben vom 4. März 2021, III C 2 – S 7105/20/10001 :001, BStBl 2021 I S. 316

I.

Mit BMF-Schreiben vom 4. März 2021, III C 2 – S 7105/20/10001 :001, BStBl 2021 I S. 316haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass weder die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beim Organträger noch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung bei der Organgesellschaft eine Organschaft beenden, wenn das Insolvenzgericht lediglich bestimmt, dass ein vorläufiger Sachwalter bestellt wird, sowie eine Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO erlässt (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 2019, XI R 35/17, BStBl 2021 II S. 252).

Im Rahmen des SanInsFoG vom 22. Dezember 2020 wurde die Insolvenzordnung bezüglich der Regelungen zum Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) ergänzt. Nach § 276a Abs. 3 InsO in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung findet nunmehr § 276a Abs. 1 InsO auch vor Verfahrenseröffnung Anwendung, wenn die vorläufige Eigenverwaltung oder eine andere Sicherungsmaßnahme angeordnet wurde.

Gemäß § 5 Abs. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist § 276a InsO auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, grundsätzlich in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Juni 2021 – III C 2 – S 7110/19/10001...

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Auswirkungen der Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung auf eine Organschaft (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
Auswirkungen der Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung auf eine Organschaft (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)

  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE. Die Finanzverwaltung[1] hatte im März 2021 einen Leitsatz einer Entscheidung des BFH[2] in Abschn. 2.8 Abs. 12 Satz 6 UStAE aufgenommen, dass weder die Anordnung der vorläufigen ...

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