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Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

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BMF, Schreiben vom 23.6.2022, IV A 3 – S 0261/20/10001 :018 (DOK 2022/0633585), BStBl I 2022, 938

Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 (BStBl I S. 984), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 1. April 2022 (BStBl I S. 319)

Die Steuerpflichtigen und die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Des Weiteren ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen des § 149 der Abgabenordnung (AO) und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 AO) durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 22. Juni 2022, BGBl 2022 I S. 911, für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Inhaltsverzeichnis
I. Anwendungsregelung
II. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen
1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
2. Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)
III. Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)
IV. Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)
V. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)

I. Anwendungsregelung

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Dieses BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an d...

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