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Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG), Änderung des BMF-Schreibens vom 21.5.2019

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BMF, Schreiben vom 15.3.2022, IV C 1 – S 1980-1/19/10008 :024 (DOK 2022/0264784), BStBl I 2022, 336

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527wie folgt ergänzt und geändert

I. Die Randziffer 17.10 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Rücklage nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG„ werden durch die Wörter „Korrekturposten nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG” ersetzt.

II. Die Randziffer 22.14j wird wie folgt neu gefasst:

22.14j „Beispiel:
A schafft am 15.6.2016 einen Investmentanteil an einem Investmentfonds, der ab 2018 als Aktienfonds im Sinne des § 2 Absatz 6 InvStG einzuordnen ist, für 1.000 EUR im Betriebsvermögen an. Der Aktiengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 EUR und der Immobiliengewinn im Zeitpunkt der Anschaffung beträgt 0 EUR. Am 31.12.2017 beträgt der Rücknahmepreis 1.500 EUR. Der Aktiengewinn zum 31.12.2017 beträgt 0 EUR und der Immobiliengewinn zum 31.12.2017 beträgt 0 EUR.
Am 31.12.2018 ist der Rücknahmepreis auf 900 EUR gesunken. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 600 EUR vor.
Die Wertminderung hält auf den 31.12.2019 an.
Am 31.12.2020 ist der Rücknahmepreis auf 1.100 EUR gestiegen. A nimmt eine Teilwertzuschreibung in Höhe von 200 EUR vor.
Am 10.5.2021 kommt es zu einem Wechsel des anwendbaren Teilfreistellungssatzes i. S. d. § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG. Der Investmentfonds erfüllt nunmehr nur noch die Voraussetzungen eines Mischfonds. Der Rücknahmepreis am 10.5.2021 beträgt 1.900 EUR.
Am 31.12.2021 beträgt der Rücknahmepreis 1.700 EUR. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 200 EUR vor.
Am 31.12.2022 beträgt der Rücknahmepreis 1.000 EUR. A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 700 EUR vor.
A veräußert den Inves...

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