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Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes

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BMF, Schreiben v. 02.01.2025, IV C 2 - S 1978/00035/020/040, BStBl I 2025, 92

In der Anlage übersende ich Ihnen das Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes ("Umwandlungssteuer-Erlass").

Im Auftrag

...

Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes i. d. F. des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 7.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2782; 2007 I S. 68 [1] ), zuletzt geändert durch das Jahrssteuergesetz 2024 vom 2.12.2024, BGBl 2024 I Nr. 387 [2] (im Folgenden: UmwStG 2006 oder UmwStG), Folgendes:

Erstes Kapitel: Anwendungsregelungen

A. Verhältnis des UmwStG 2006 zum UmwStG 1995

00.01

Das UmwStG 1995 i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl 2002 I S. 4133; 2003 I S. 738 [3] ) ist durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2782; 2007 I S. 68 [4] ) nicht aufgehoben worden, sondern gilt fort. Hiervon sind insbesondere die Regelungen zum rückwirkenden Wegfall von Steuererleichterungen (§ 26 UmwStG 1995) betroffen. Insoweit finden auch das BMF-Schreiben vom 25.3.1998, BStBl 1998 I S. 268, geändert durch das BMF-Schreiben vom 21.8.2001, BStBl 2001 I S. 543, und das BMF-Schreiben vom 16.12.2003, BStBl 2003 I S. 786, weiterhin Anwendung.

B. Ertragsteuerliche Beurteilung von Umwandlungen und Einbringungen

00.02

Umwandlungen und Einbringungen stellen auf der Ebene des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge hinsichtlic...

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