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Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV)

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BMF, Schreiben vom 29.9.2021, IV A 3 – S 0229/21/10001 :006 (DOK 2021/1031273), BStBl I 2021, 1765

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Januar 2021 – IV A 3 – S 0229/20/10003 :011 – (BStBl 2021 I S. 136), geändert durch das BMF-Schreiben vom 18. Juni 2021 – IV A 3 – S 0229/20/10003 :011 – (BStBl 2021 I S. 810), wie folgt geändert:

1. In Nr. 3 .1 Abs. 3 (Rz. 8) wird folgender neuer Satz angefügt:
„Die Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 1 MV gilt für die in § 93a Abs. 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen (§ 2 Abs. 3 MV; vgl. auch Rz. 36.1).”
2. Die Überschrift der Nr. 4 .1.1.2 wird wie folgt gefasst:
„4.1.1.2 Besondere Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 MV”
3. Nach Nr. 4.1.1.2.2 wird folgende Nr. 4 .1.1.2.3 angefügt:
„4.1.1.2.3 Befristete Befreiung der in § 93a Abs. 2 AO genannten Stellen von der Mitteilungspflicht über Zahlungen (§ 2 Abs. 3 MV)
36.1 Die in § 93a Abs. 2 AO bezeichneten öffentlichen Stellen (vgl. Rz. 6) müssen vor dem 1. Januar 2024 geleistete Zahlungen i. S. d. § 2 Abs. 1 MV den Finanzbehörden nicht nach § 2 Abs. 1 MV mitteilen. Die Mitteilungspflicht nach § 13 MV bleibt hiervon unberührt.”
4. In Nr. 7.3 Abs. 3 (Rz. 101) werden die Wörter „verlängern kann” durch das Wort „verlängern” ersetzt.
5. Nach Nr. 7.4 werden folgende Regelungen angefügt:
„8. Elektronische Mitteilungen über Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen an die Anbieter von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung (§ 14 MV)
8.1 Form und Empfänger der Mitteilung
103 Die von einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nach dem 31. Dezember 2020 an Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung geleisteten Zahlungen sind nach amtlich vorgeschriebenem...

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