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Ansässigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der ausländischen Steuerverwaltung

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.8.2015, S 1301 A - 086 - St 514

Folgendes gilt bei der Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei einer ausländischen Steuerverwaltung:

1. Allgemein

Zur Vorlage bei ausländischen Steuerbehörden werden von Steuerpflichtigen zunehmend Ansässigkeitsbescheinigung („Wohnsitzbescheinigungen”) verlangt. Hierfür werden dem zuständigen Finanzamt entweder Vordrucke ausländischer Steuerbehörden vorgelegt oder es wird gebeten, eine formlose, frei formulierte Ansässigkeitsbescheinigung (mit und ohne Bezug auf ein DBA) auszustellen.

Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient neben dem allgemeinen Nachweis der Abkommensberechtigung auch regelmäßig der Anwendung der in den DBA enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Rahmen eines Entlastungsverfahrens im Quellenstaat.

Mit der Beantragung einer Ansässigkeitsbestätigung wird zudem Deutschland als Ansässigkeitsstaat über Auslandsaktivitäten und mögliche ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Neben der Art der Einkünfte sollten aus dem Antrag auch Name und Anschrift des Schuldners der Vergütungen bzw. die Bezeichnung der depotführenden Stelle und Depotnummer erkennbar sein.

Bescheinigungen ohne Hinweis auf ein DBA oder Blankobescheinigungen sind daher nicht zulässig.

2. Verwendung von Vordrucken

2.1 Ansässigkeitsbescheinigungen des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Verschiedene Staaten machen die Abzugssteuerentlastung von der Verwendung bestimmter (offizieller) Vordrucke abhängig. Regelmäßig ist in diesen Fällen die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Bestandteil des ausländischen Freistellungs- bzw. Erstattungsantrage...

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