BMF, Schreiben v. 29.9.2016, IV C 6 - S 2142/07/10001 :001, BStBl I 2016, 1019
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Kalenderjahr 2016 oder das Wirtschaftsjahr 2016/2017 bekannt.
Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1063) im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.
Für Fälle, in denen Abzugsbeträge nach § 7g EStG abgezogen werden oder wurden und noch nicht vollständig aufgebraucht sind, ist der amtlich vorgeschriebene Datensatz unabhängig von der Höhe der Betriebseinnahmen durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Das Gleiche gilt bei Inanspruchnahme der §§ 6c, 6b EStG, R 6.6 EStR sowie bei § 4g EStG und wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird.
Im Übrigen wird es bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.
Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung...