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Änderungen des Ortes der sonstigen Leistung durch das JStG 2010

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BMF, Schreiben v. 4.2.2011, IV D 3 - S 7117/10/10006, BStBl I 2011, 162

Durch Artikel 4 Nr. 4 und Artikel 32 Abs. 5 des Jahressteuergesetzes 2010 – JStG 2010 – vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) wurden mit Wirkung vom 1.1.2011 die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG mehrfach geändert.

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Abschnitte 3a.1, 3a.2, 3a.4, 3a.6, 3a.8, 3a.12, 3a.13 und 3a.14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010 (BStBl 2010 I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4.2.2011, IV D 3 – S 7279/10/10006 (2011/0093284) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3a.1 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „2Der Leistungsort bestimmt sich außerdem nur nach § 3a Abs. 1 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 bis 8 UStG, des § 3b UStG, des § 3e oder des § 3f UStG vorliegt.”

  2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    „(5) Zur Sonderregelung für den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 6 und 8 Sätze 2 und 3 UStG wird auf Abschnitt 3a.14 verwiesen.”

2. Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „2Der Leistungsort bestimmt sich nur dann nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Abs. 7 und Abs. 8 Sätze 1 und 3 UStG, des § 3b Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, des § 3e UStG oder des § 3f UStG vorliegt.”

  2. Absatz 16 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „1Grundsätzlich fallen unter die Ortsregelung des § 3a Abs. 2 UStG alle sonstigen Leistungen an einen Unternehmer, soweit sich nicht aus § 3a Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b und Nr. 5, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 7 und Abs. 8 Sätze 1 und 3, § 3b Abs....

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