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AEAO, Änderung August 2012

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BMF, Schreiben v. 15.8.2012, IV A 3 - S 0062/08/10007-14, BStBl I 2012, 850

Bezug: TOP 10.1 bis 10.9 und TOP 15 der Sitzung AO II/2012
TOP I/18 und TOP I/21 der Sitzung KSt/GewSt II/2012
BMF-Schreiben vom 29.3.2012, IV A 4 – S 0062/0:045 – DOK: 2012/0431911
BMF-Schreiben vom 28.6.2012, IV A 3 – S 0062/08/10007-14 – DOK: 2012/0585391

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 2.1.2008 (BStBl 2008 I S. 26), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30.1.2012 (BStBl 2012 I S. 147) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„10. Auskunft über Anzeigeerstatter”
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Gegenstand des Steuergeheimnisses
1.1 Durch das Steuergeheimnis wird alles geschützt, was dem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c genannten Verfahren über den Steuerpflichtigen oder andere Personen bekannt geworden ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Tatsachen für die Besteuerung relevant sind oder nicht.
1.2 Das Steuergeheimnis erstreckt sich auf die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person. Zu den Verhältnissen zählen auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren und die Maßnahmen, die vom Beteiligten getroffen wurden. So unterliegt z.B. auch dem Steuergeheimnis, ob und bei welcher Finanzbehörde ein Beteiligter steuerlich geführt wird, ob ein Steuerfahndungsverfahren oder eine Außenprüfung stattgefunden hat, wer für einen Beteiligten im Verfahren aufg...

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