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EuGH, Verfahren C-572/20 - eingegangen am 19.02.2021

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Schlagwörter

Mutter-Tochter-Richtlinie, Kapitalertragsteuer-Erstattung, Dividendenbezug einer Auslandsgesellschaft, Nachweis der Nichtanrechnung der Kapitalertragsteuer im Ausland, Ungleichbehandlung inländischer und ausländischer Gesellschaften bei der Kapitalertragsteuererstattung

 

Kläger

ACC Silicones Ltd.

 

Beklagter

Bundeszentralamt für Steuern

 

Rechtsfrage (Thema)

1. Steht Art. 63 AEUV (ex-Art. 56 EG) einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft, die Dividenden aus Beteiligungen bezieht und nicht die Mindestbeteiligung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG (in der durch die Richtlinie 2003/123/EG geänderten Fassung) erreicht, zum Zwecke der Erstattung der Kapitalertragsteuer den Nachweis durch Bescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung verlangt, dass die Kapitalertragsteuer nicht bei ihr oder einem unmittelbar oder mittelbar an ihr beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist, wenn von einer im Inland ansässigen Gesellschaft bei gleicher Beteiligungshöhe zum Zwecke der Erstattung der Kapitalertragsteuer ein solcher Nachweis nicht gefordert wird?

2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint werden sollte: Stehen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Prinzip des Effet utile dem Erfordernis der in Frage 1 genannten Bescheinigung entgegen, wenn es dem im Ausland ansässigen Bezieher von Dividenden aus sog. Streubesitzanteilen faktisch unmöglich ist, diese Bescheinigung beizubringen?

 

Normenkette

AEUV Art. 63; EGV Art. 56; EWGRL 435/90 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a

 

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 20.05.2020; Aktenzeichen 2 K 283/16)

 

Status des Verfahrens

Erledigt durch Urteil vom 16.06.2022; veröffentlicht am 01.07.2022

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