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EuGH, Verfahren C-277/24 - eingegangen am 01.08.2024

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Schlagwörter

Umsatzsteuer, Haftung für Umsatzsteuer, Gesamtschuldnerische Haftung, Geschäftsführer einer juristischen Person

Kläger

M.B.

Beklagter

Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wrocławiu

Rechtsfrage (Thema)

Sind die Art. 205 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union (Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte) sowie Art. 17 (Eigentumsrecht), Art. 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) und Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Recht auf ein Gericht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie folgende vom Unionsrecht gewährleistete Grundsätze: der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Regelung und einer darauf beruhenden innerstaatlichen Praxis entgegenstehen, wonach einer natürlichen Person (einem Mitglied der Geschäftsführung einer juristischen Person), die für die Mehrwertsteuerschuld einer juristischen Person mit ihrem gesamten Privatvermögen gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, das Recht verwehrt wird, sich aktiv an dem Verfahren zur Festsetzung der o. g. Steuerschuld gegenüber der juristischen Person in Form einer endgültigen Entscheidung der Steuerbehörde zu beteiligen, und dieser natürlichen Person zugleich in einem gesonderten Verfahren zur Festsetzung ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für die Mehrwertsteuerschuld der juristischen Person ein angemessenes Mittel vorenthalten wird, um die zuvor getroffenen Feststellungen und Bewertungen in Frage zu stellen, die in Bezug auf das Bestehen bzw. die Höhe der Steuerschuld der juristischen Person in einer zuvor ohne Beteiligung dieser n...

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