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BFH, Verfahren X R 14/21 - eingegangen am 20.04.2022

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Schlagwörter

Wiedereinsetzung, Frist, Postzustellungsurkunde, Drei-Tage-Fiktion, Rücklage, Mitunternehmer, Veräußerung, Auflösung, Ausscheiden

 

Rechtsfrage (Thema)

1. Ist eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam, wenn der Zusteller --nach der unter Beweis gestellten Darlegung des Adressaten-- zur Vermeidung von Kontakten während der Covid-19-Pandemie gar nicht erst versucht, eine (nach dem Wortlaut des § 180 ZPO vorrangige) persönliche Übergabe in der Wohnung oder in Geschäftsräumen durchzuführen?

2. Ist für den Fall der Wirksamkeit der Ersatzzustellung hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, obwohl in der Kanzlei die Anweisung besteht, bei allen förmlich zugestellten, aber nicht persönlich übergebenen Schriftstücken als Eingangsdatum erst den Tag der Entnahme aus dem Kanzleibriefkasten anzusehen?

Rechtsfrage 1 und 2 entschieden durch Zwischenurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21.

3. Ist über die wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG, die bei einer Mitunternehmerschaft für den Gewinn eines ausscheidenden Mitunternehmers aus der Veräußerung seines gesamten Mitunternehmeranteils gebildet worden war, im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft oder im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden (vgl. auch IV R 7/19)?

4. Ist ein Steuerbescheid unwirksam, wenn der Kläger ihn wegen eines Streits mit seinem früheren Steuerberater, bei dem sich der Bescheid befindet, nicht vorlegt, und in den Akten des FA nur noch die beiden ersten Seiten der Aktenverfügung vorhanden sind, die zwar das Zahlenwerk enthalten, nicht aber die Fortsetzung der Erläuterungen und die Rechtsbehelfsbelehrung?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

FGO § 56; EStG § 6b

 

Verfahrensgang

FG München (Urteil vom 10.06.2021; Aktenzeichen 13 K 1825/19)

 

Status des Verfahrens

Erledigt durch Urteil vom 12.07.2023 / unbegründet; veröffentlicht am 20.10.2023

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