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BFH, Verfahren I R 30/17 - eingegangen am 20.10.2017

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Schlagwörter

Besteuerungsrecht, Rückfallklausel, Freistellung, Nachweis, Grundfreibetrag

 

Rechtsfrage (Thema)

Anforderungen an die Nachweispflicht des § 50d Abs. 8 EStG und Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG

1. Kann vom Steuerpflichtigen kein zusätzlicher Nachweis angefordert werden, wenn sich die Nichtbesteuerung bereits unmittelbar aus dem Gesetz des anderen Staates ergibt?

2. Ist § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht anzuwenden, wenn die Nichtbesteuerung im anderen Staat darauf beruht, dass der andere Staat die Einkünfte allgemein nicht besteuert? Gilt dies insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im anderen Staat unterhalb der Grenze liegen, bei der im anderen Staat die Steuerpflicht beginnt?

3. Das Verfahren I R 30/17 wurde durch Beschluss vom 27.01.2021 bis zum Abschluss des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvL 21/14 ausgesetzt.

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Verwaltung

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 8, 9 S. 1 Nr. 2; DBA CYP Art. 14 Abs. 4, Art. 22 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Entscheidung vom 13.04.2017; Aktenzeichen 6 K 195/16)

 

Status des Verfahrens

Erledigt durch Beschluss vom 27.01.2021 / Aussetzung/Ruhen des Verfahrens Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen; veröffentlicht am 20.04.2021

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