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Zustellung von Verwaltungsakten an Empfänger im Ausland

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OFD Magdeburg, Verfügung v. 13.1.2006, S 1134 - 6 - St 251

 

1. Allgemeines

 

1.1 Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)

Das VwZG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.8.2005 (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 (Auszug)) mit Wirkung zum 1.2.2006 neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung im Ausland, die sich bisher nach § 14 VwZG a.F. richtete, ist ab diesem Zeitpunkt § 9 VwZG.

 

1.2 Zustellungsarten (§ 9 Abs. 1 VwZG)

Zustellungsbedürftige Verwaltungsakte (§ 122 Abs. 5 AO) an Empfänger im Ausland sind gemäß § 9 VwZG zuzustellen:

  • durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),
  • auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),
  • auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG), oder
  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG).

Sind gemäß § 9 VwZG mehrere Zustellungsarten zulässig, hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (§ 2 Abs. 3 VwZG).

 

1.3 Nachweis der Zustellung (§ 9 Abs. 2 VwZG)

Zum Nachweis der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG genügt der Rückschein. Die Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwZG wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Zum Nachweis der Zustellung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG genügt das Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 5 Satz 3 VwZG.

 

1.4 Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Abs. 3 VwZG)

Die Behörde kann bei der Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 VwZG anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird.

Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwZG ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde.

 

1.5 Heilung von Zustellungsmängeln

Die förmliche Zustellung im Ausland kann aus völkerrechtlichen Gründen grundsätzlich nur in den nach § 9 VwZG vorgesehenen Formen, also entweder durch Einschreiben mit Rückschein, durch Zustellungsersuchen oder durch elektronische Übermittlung, bewirkt werden. Alle anderen im VwZG genannten Zustellungsarten (Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, § 3 VwZG; Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe, § 4 Abs. 1, 1. Alt. VwZG; Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis, § 5 VwZG) sind ausgeschlossen und damit als solche unwirksam (BFH-Urteil vom 3.5.1963, II 72/61, HFR 1963 S. 367).

Zustellungen, die unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgen, haben allenfalls Indizienfunktion im Rahmen des vom FA zu führenden Nachweises des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs des Verwaltungsakts, wenn der Empfänger den Zugang bestreitet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 14.3.1989, VII R 75/85, BStBl 1989 II S. 534).

Auch bei Auslandszustellungen ist jedoch der für alle Zustellungsarten geltende § 8 VwZG anzuwenden, wonach in dem Fall, dass sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, das Dokument als in dem Zeitpunkt zugestellt gilt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 VwZG (elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments) in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

Der Empfang des Dokuments, das nicht ordnungsgemäß zugestellt ist, lässt sich mit jedem Beweismittel dartun. Es genügt auch eine schlüssige Handlung des Zustellungsempfängers.

 

2. Verfahren

 

2.1 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG)

Die Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein setzt voraus, dass die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist. An Empfänger (einschließlich der Bevollmächtigten) in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg,...

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