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Zuständigkeitswechsel

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OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28.4.2023, S 0127 (§ 26 Karte 1)

 

1 Allgemeines

1.1 Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung durch eine Änderung der sie begründenden Umstände von einem Finanzamt auf ein anderes Finanzamt über, tritt ein Wechsel in der Zuständigkeit erst in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der betroffenen Finanzämter von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Ein Steuerpflichtiger kann sich auf eine veränderte örtliche Zuständigkeit der Finanzämter nicht berufen, solange die die Zuständigkeit verändernden Umstände keinem der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei bekannt geworden sind (BFH-Urteil vom 25.1.1989, BStBl 1989 II S. 483).

1.2 Der genaue Zeitpunkt, zu dem das bislang zuständige Finanzamt von einem Zuständigkeitswechsel erfahren hat, kann im Hinblick auf die Steuerberechtigung des Landes von erheblicher Bedeutung sein. Die Umstände, die zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit führen, sind aus diesem Grunde unter Angabe des Datums aktenkundig zu machen.

1.3 Tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, hat das neu zuständig gewordene Finanzamt die Besteuerung in vollem Umfange zu übernehmen. Es hat also unerledigte Veranlagungen durchzuführen und die Kassengeschäfte abzuwickeln. Erforderlichenfalls hat es auch Vollstreckungsmaßnahmen wegen Steuerrückständen aus zurückliegenden Jahren vorzunehmen bzw. fortzuführen, weil die Zuständigkeit für die Besteuerung auch die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen umfasst.

Die Übernahme der Besteuerung kann daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass

  • Steuererklärungen unbearbeitet und Veranlagungen noch nicht durchgeführt sind,
  • die persönliche und/oder sachliche Steuerpflicht zwischenzeitlich erloschen ist,
  • über Anträge des Steuerpflichtigen (z.B. auf Erlass von Steuerschulden) noch...

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Abgabenordnung / § 26 Zuständigkeitswechsel
Abgabenordnung / § 26 Zuständigkeitswechsel

1Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon ...

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