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Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Treuhandverhältnissen; BFH-Urteil vom 27. Januar 1993 (BStBl 1994 II S. 615)

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BMF, Schreiben v. 1.9.1994, IV B 3 - S 2253 a - 15/94, BStBl I 1994, 604

Bezug: Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 4. bis 6. Mai 1994 (ESt III/94 - TOP 19 -)

Mit o. a. Urteil hat der BFH entschieden, daß einem Treugeber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, wenn für ihn ein Treuhänder den Mietvertrag im eigenen Namen abschließt, der Treuhänder dabei ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und der Treugeber nach der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und nach den sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, daß er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt. Zu der Frage, was eine Zurechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Treugeber danach im einzelnen voraussetzt, nehme ich nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1

Nachstehende Grundsätze gelten, soweit sie im einzelnen nicht auf bestimmte Fälle beschränkt sind, für alle Treuhandgestaltungen, gleichgültig ob die Anleger sich zu einer Gesellschaft zusammenschließen und die Gesellschaft (Treugeber) ein Treuhandverhältnis mit einem Dritten (Treuhänder) eingeht oder ob die Anleger jeder für sich ein Treuhandverhältnis mit einem Dritten (Treuhänder) begründen. Dabei kann Treugut sowohl ein Grundstück oder Erbbaurecht (Fall der sog. vorgeschalteten Treuhand) als auch ein Gesellschaftsanteil (Fall des Treuhandkommanditisten oder Beteiligungstreuhänders) sein.

 

1. Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung des Treuhandverhältnisses

2

Das Treuhandverhältnis ist steuerrechtlich anzuerkennen, wenn

  • dem Treugeber im Innenverhältnis die Rechte an und aus dem Treugut zustehen und
  • der Treugeber das Marktgeschehen jederzeit beherr...

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    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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