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Zufluss von Arzthonoraren: Privatärztliche und Kassenärtzliche Verrechnungsstellen

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.3.2004, S 2226 A - 86 - St II 2.06

 

1. Einnahmen von Privatärztlichen Verrechnungsstellen

Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine Privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, sind dem Arzt bereits mit dem Eingang bei der Privatärztlichen Verrechnungsstelle zugeflossen, § 11 Abs. 1 EStG. Das gilt auch dann, wenn der Arzt mit der Privatärztlichen Verrechnungsstelle die Abrechnung und Zuleitung der für ihn eingegangenen Honorare zu bestimmten Terminen vereinbart. Die Privatärztliche Verrechnungsstelle vereinnahmt die Beträge nur als Bevollmächtigte des Arztes, H116 <Arzthonorar> EStH 2002.

 

2. Einnahmen von Kassenärztlichen/-zahnärztlichen Vereinigungen

Nach § 85 Abs. 1 SGB V entrichtet die Krankenkasse für die gesamte kassenärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung. Dieser obliegt es, die Gesamtvergütung unter die Kassenärzte nach einem im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab unter Zugrundelegung der Art und des Umfangs der Leistungen des Kassenarztes zu verteilen. Der Vergütungsanspruch des Arztes entsteht unmittelbar gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und unabhängig davon, ob die Krankenkassen Zahlungen für kassenärztliche Leistungen an die Kassenärztliche Vereinigung erbracht haben. Die Honorare fließen im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG dem Arzt grundsätzlich erst mit Überweisung seine Anteils durch die Kassenärztliche Vereinigung zu (vgl. BFH-Urteil vom 20.2.1964, IV 4/61U, BStBl 1964 III S. 329).

Die Einnahmen des Arztes von der Kassenärztlichen Vereinigung stellen aber regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG dar, H 116 <Arzthonorar> EStH 2002. Das gilt sowohl für die vierteljährlichen A...

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