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Zinsinformationsverordnung, Anwendungsschreiben

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BMF, Schreiben v. 30.1.2008, IV C 1 - S 2402-a/0, BStBl I 2008, 320

Anwendungsschreiben zur Zinsinformationsverordnung – ZIV –

Bezug: BMF-Schreiben vom 11.1.2008, IV C 1 – S 2402-a/0 (2008/0010476)

Anlagen: I Ausländische Steueridentifikationsnummern (TIN)
  II Datensatzbeschreibung
  III Muster der Anträge und Bescheinigungen
  IV Auswirkungen der Abkommen mit den Staaten und Gebieten aus Art. 17 ZinsRL V Prüfschema

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Zinsinformationsverordnung Folgendes:

 

1. Grundzüge

1

Aufgrund der Ermächtigung in § 45e EStG wurde am 26.1.2004 die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 (ABl EU Nr. L 157 S. 38) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsinformationsverordnung – ZIV) erlassen (BGBl 2004 I S. 128, BStBl 2004 I S. 297). Sie ist zum 1.7.2005 in Kraft getreten (§ 17 Satz 3 ZIV, Bekanntmachung vom 22.6.2005, BGBl 2005 I S. 1695) und zuletzt durch Verordnung vom 5.11.2007 (BGBl 2007 I S. 2562) geändert worden.

2

Die Zinsrichtlinie soll die effektive Besteuerung von Zinserträgen natürlicher Personen im Gebiet der EU sicherstellen. Die Regelung beschränkt sich aber auf grenzüberschreitende Zinszahlungen und lässt die innerstaatlichen Regelungen über die Besteuerung von Zinserträgen unberührt.

3

Das Ziel der effektiven Besteuerung natürlicher Personen (Art. 1 Abs. 1 ZinsRL) wird dadurch angestrebt, dass über Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer (vgl. Rz. 6 ff.) in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Auskunft an den Ansässigkeitsstaat (vgl. Rz. 15 ff.) gegeben wird. Bei der Auskunftserteilung wird auf den Zahlungsvorgang als solchen und nicht auf die für die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat maßgebende Bemessungsgrundlage abgestellt. In Deutschland müssen dera...

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Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

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