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Wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes: Ansparabschreibungen

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BMF, Schreiben v. 16.11.2004, IV B 2 - S 2183b - 13/04, BStBl I 2004, 1063

Bezug: BMF-Schreiben vom 30.9.2004, IV B 2 – S 2183b – 3/04
  Schreiben des FinMin Nordrhein-Westfalen vom 19.9.2004, S 2183b – 3 – V B 1
  Schreiben des FinMin Sachsen vom 1.11.2004, 32 – S 2183b – 2/149 – 55799

Das BMF-Schreiben vom 25.2.2004 (BStBl 2004 I S. 337) regelt in den Randnummern 17 bis 23 die Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung. Einer Betriebseröffnung gleichzusetzen ist die geplante wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes (Randnummer 17 Satz 2 des o.g. BMF-Schreibens).

Unter einer wesentlichen Betriebserweiterung sind außerordentliche Maßnahmen zu verstehen, die von erheblicher Bedeutung sind und nicht nur der Rationalisierung, Umstrukturierung, Verlagerung oder Intensivierung eines vorhandenen Betriebes dienen. Hiervon kann z.B. dann ausgegangen werden, wenn ein neuer Geschäftszweig eröffnet, eine Produktionsstätte erheblich erweitert, eine neue Betriebsstätte errichtet, neue Märkte erschlossen oder das Sortiment oder die Produktpalette um ein Produkt erweitert werden, das wesentliche Unterschiede zu bisherigen Produkten aufweist und nicht lediglich eine bestehende Produktlinie modifiziert.

Für die Bildung von Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG in den Jahren der wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes gelten nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Grundsätze:

Die wesentliche Erweiterung beginnt mit den Tätigkeiten, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der wesentlichen Betriebserweiterung gerichtet sind und endet, wenn alle für die Erweiterung wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft oder hergestellt wurden (Erweiterungszeitrau...

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