Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Werbungskostenabzug für gemischt genutzte Computer

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

OFD Berlin, Verfügung v. 31.3.2000, St 174 - S 2354 - 03/00

 

I. Grundsätze

1. Aufwendungen für die Anschaffung von Computern und Peripheriegeräten stellen grundsätzlich Kosten für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dar. Nach einem Beschluss der Referatsleiter ESt der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder steht § 12 EStG der Aufteilung der Anschaffungskosten von privat angeschafften und teilweise beruflich genutzten Computern in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung nicht entgegen. Daher sind Aufwendungen in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils zum Werbungskostenabzug zugelassen, wenn der Umfang der beruflichen Nutzung von privat angeschafften Computern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist.

2. Auf detaillierte Aufzeichnungen zum Nutzungsumfang ist zu verzichten, wenn dem Grunde nach feststeht, dass eine außerberufliche Nutzung des Computers von untergeordneter Bedeutung ist, d.h. nicht mehr als 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Aus grundsätzlichen Erwägungen bestehen keine Bedenken, in diesem Falle – wie bisher – die Gesamtaufwendungen zum Werbungskostenabzug zuzulassen.

3. In den übrigen Fällen hat der Steuerpflichtige zum Nachweis des Nutzungsumfangs grundsätzlich Aufzeichnungen zu führen und dem FA vorzulegen, aus denen die Gesamtdauer der kalendertäglichen PC-Nutzung und der berufliche Nutzungsanteil hieran (unter stichwortartiger Angabe der Art der beruflichen Nutzung) erkennbar sein muss. Die private Verwendung des PC bedarf keiner ergänzenden Erläuterung. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten in der beschriebenen Form nach, kann der festgestellte berufliche Nutzungsanteil für Folgezeiträume zugrunde gelegt werden, solange sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

4. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, steht jedoch der Überzeugung nach eine berufliche Nutzung des PC außer Zweifel, ist der berufliche Nutzungsaufwand im Schätzungswege zu ermitteln. Hierzu ist der Steuerpflichtige zur Art und Umfang seiner PC-Nutzung unter Verwendung eines Computer-Fragebogens zu hören. Die Schätzung durch das FA muss neben dem beruflichen Nutzungsumfang auch die persönlichen und beruflichen Umstände des Einzelfalls sowie die Ausstattung der angeschafften Hardware und auch die verwendete Software berücksichtigen. Dabei ist ein unvertretbares Eindringen in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen zu vermeiden.

5. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die Aufwendungen eines privat angeschafften Computers einschließlich der Peripheriegeräte und sonstiger mit der Nutzung in Zusammenhang stehender Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Internetnutzung (vgl. hierzu II.A.3.).

 

II. Abgrenzungsmerkmale

 

A. Hardware

Schlussfolgerungen zur beruflichen und privaten Nutzung lassen sich aufgrund des heutigen Technologiestandards nur noch sehr eingeschränkt aus der technischen Ausstattung der Computeranlagen ziehen. Entsprechendes gilt für den Anschaffungspreis. Lediglich bei tragbaren Computern (z.B. Notebooks), die bauartbedingt – bei gleicher Leistungsfähigkeit – deutlich teurer als nicht mobile Geräte sind, sind die Mehrkosten als Indiz einer beruflichen Veranlassung zu werten. Legt der Steuerpflichtige die berufliche Verwendung des tragbaren Computers schlüssig dar, bedarf es keiner weiteren Ermittlung, um die Anschaffungskosten im erklärten Nutzungsverhältnis verteilt über die Nutzungsdauer als Werbungskosten anzuerkennen. Die Regelung zu Abschnitt I Nr. 2 bleibt unberührt. Im Übrigen gilt Folgendes:

 

1. Standort des Computers

Steht der Computer am Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen bei seinem Arbeitgeber, ist regelmäßig der (fast) ausschließliche Arbeitsmittelcharakter zu bejahen; denn der Arbeitgeber wird eine private Nutzung des Computers während der Arbeitszeit kaum dulden und außerhalb der Arbeitszeit wird eine private Nutzung kaum vorkommen.

 

2. Ausstattung

Die interne Hardwareausstattung des PC bietet – wie einleitend erwähnt – kaum noch ausreichend Indizien für eine berufliche oder private Nutzung des PC. Jeder neu angeschaffte PC verfügt in der Regel über einen leistungsstarken Prozessor und eine hochwertige Grafikkarte, ausreichend RAM-Speicher, Festplatte mit hoher Kapazität, Soundkarte und CD-/DVD-Laufwerk. Lediglich dem Vorhandensein außerhalb dieser Standardkomponenten liegender PC-Hardware kommt deshalb als Indiz für eine berufliche oder private Mitbenutzung des PC besondere Bedeutung zu. Ist solche Hardwareausstattung vorhanden (beispielsweise eine Videoschnittkarte [Capture-Card], eine TV-/Radio-Karte, ein externer Scanner), so ist deren berufliche/private Anschaffungsveranlassung besonders zu untersuchen und bei der Beurteilung des beruflichen/privaten Nutzungsanteils besonders zu berücksichtigen.

 

3. Internet

Aufwendungen des Arbeitnehmers für die berufliche Nutzung des Internets sind ebenfalls als Werbungskosten abziehbar. Der Umfang ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Computer, Notebook, Tablet-PC: Überblick über die Abschreibungsmöglichkeiten von PCs
Tablet mit mehreren Symbolen - Finger zeigt auf E-Mail-Umschlag
Bild: Corbis

Welche Abschreibungsarten bei PCs genutzt werden können, lesen Sie hier. 


Computer, Notebook, Tablet-PC: Wie die Abschreibung für einen PC mit Peripheriegeräten richtig berechnet wird
Arbeitsplatz mit Laptop, Tablet und gesundem Salat
Bild: mauritius images / Westend61 / realitybites

Wie ein PC mit Peripheriegeräten richtig zugeordnet und abgeschrieben wird, lesen Sie hier.


Computer, Notebook, Tablet PC: Wann die 100-%ige Abschreibung als GWG für einen PC genutzt werden kann
Laptop mit fliegenden Buchstaben, Montage
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Als Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG), das zu 100 % als Betriebsausgabe abgezogen werden darf, zählt der angeschaffte Computer (PC) nur, wenn bestimmte Betragsgrenzen nicht überschritten werden.


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


Aufwendungen für Computer, Peripheriegeräte und Software als Werbungskosten
Aufwendungen für Computer, Peripheriegeräte und Software als Werbungskosten

  OFD Berlin, Verfügung v. 2.6.2000, St 174 - S 2354 - 1/97  1. Allgemeines Aufwendungen für die Anschaffung von Computern und Peripheriegeräten stellen grundsätzlich Kosten für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dar. Die Anschaffungskosten können ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren