OFD Niedersachsen, Verfügung v. 17.2.2010, S 2130 - 30 - St 222/St 221
Der BFH hat mit dem Urteil vom 19.3.2009, IV R 57/07 (BStBl 2009 II S. 659) entschieden, dass das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung erst mit der Erstellung eines Abschlusses und nicht bereits mit der Einrichtung einer Buchführung oder der Aufstellung einer Eröffnungsbilanz entfällt. Nach dieser Rechtslage haben nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die auch freiwillig keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, das Recht, zwischen der Gewinnerzielung nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahme-Überschussrechnung zu wählen. Beide Gewinnermittlungsmethoden sind nach der Rechtsprechung des BFH gleichwertig. Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung, vgl. dazu BFH-Urteil vom 9.11.2000, IV R 18/00 (BStBl 2001 II S. 102).
Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich als Grundform hat nur Bedeutung für die Frage, nach welcher Methode der Gewinn zu ermitteln ist, wenn der Steuerpflichtige keine (wirksame) Wahl für die eine oder andere Gewinnermittlungsart getroffen hat. In diesem Fall bleibt es bei der Grundform des § 4 Abs. 1 EStG, also bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (vgl. dazu u.a. BFH vom 17.10.1989, III R 30-31/89 (BStBl 1990 II S. 287, m.w.H.). Derjenige, der keinen Gewinn ermitteln will (z.B. bei nachträglich festgestelltem Grundstückshandel oder einer nachträglich festgestellten Betriebsaufspaltung), hat keine Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten getroffen. Der BFH hält an dieser Rechtsprechung ausdrücklich fest. Soweit es an dem Willen fehlt, Gewinn zu ermitteln, ist eine Wahl zwischen verschiedenen Gewinnermittlungsarten nicht denkbar.
Die Einnahme-Überschussrechn...