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Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten; Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Absatz 4 UStG

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BMF, Schreiben v. 09.12.2024, III C 2 - S 7306/19/10003 :004, BStBl I 2024, 1604

 

I. Grundlagen zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge

 

1. Allgemeine Grundsätze

1

Als grundlegendes Element des Umsatzsteuersystems wird bei allen Umsätzen die Umsatzsteuer abzüglich des Umsatzsteuerbetrags (Vorsteuer) geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar belastet. Sofern keine gegenständliche Zuordnung von Eingangsleistungen zu Ausgangsleistungen möglich ist, ist eine wirtschaftliche Zuordnung von Eingangsumsätzen zu Ausgangsumsätzen nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen (Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung, vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1993 – V R 82/91, BStBl II 1994 S. 271).

2

Das Recht auf Abzug der Steuer für die Eingangsleistungen setzt voraus, dass die für den Bezug dieser Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. Die Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. September 1993 – V R 82/91, a. a. O.). Ein nur mittelbar bestehender Zusammenhang zwischen Eingangsumsätzen und Ausgangsumsätzen tritt grundsätzlich hinter einen bestehenden direkten und unmittelbaren Zusammenhang zurück (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2017 – XI R 3/16, BStBl II 2018 S. 727). Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist auf die beabsichtigte erstmalige Verwendung des einzelnen Eingangsumsatzes abzustellen. Hierbei ist eine funktionale Zuordnung von Vorsteuern zu den Ausgangsumsätzen vorzunehmen. Es ist zwischen drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen zu unterscheiden (vgl. Abschnitt 15.17 Abs. 1 UStAE):

  1. Vorsteuerbeträge, die in voller Höhe abzugsfähig sind, weil sie ausschl...

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