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Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 a UStDV), Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG)

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BMF, Schreiben vom 9.11.2022, III C 3 - S 7359/19/10005 :001 (DOK 2022/1071370), BStBl I 2022, 1585

Bezug: BMF vom 15.03.2021 – III C 3 – S 7359/19/10005 :001

Mit dem o. g. BMF-Schreiben vom 15. März 2021 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu den Palästinensischen Gebieten seit dem 14. Juli 1998 gegeben ist. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darüber hinaus im Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2022 – III C 2 – S 7306/19/10001 :003 (2022/1029175), BStBl 2022 I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt 18.11 Abs. 4 Satz 3 die Angabe „15.03.2021, BStBl 2021 I S. 381,” durch die Angabe „09.11.2022, BStBl 2022 I S. xxx,” ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Anlage 1

Verzeichnis
der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)
Andorra Korea, Dem. Volksrepublik
Antigua und Barbuda (bis 28. Januar 2007) Korea, Republik (seit 1. Januar 1999)
Australien Kuwait
Bahamas Libanon
Bahrain Liberia (bis 30. Juni 2001)
Bermuda Libyen
Bosnien und Herzegowina (seit 1. Januar 2006) Liechtenstein
Briti...

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