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Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags, Globalbeitrag

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BMF, Schreiben v. 28.8.2015, IV C 3 - S 2221/09/10013 :001, BStBl I 2015, 632

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2016

Bezug: BMF-Schreiben vom 3.12.2014, IV C 3 – S 2221/09/10013 :001, DOK 2014/1076894 (BStBl 2014 I S. 1606)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags):

               
  Vorsorgeaufwendungen nach Belgien Irland Lettland Malta Norwegen  
  § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 51,65 % 75,81 % 80,76 % 48,45 % 57,32 %  
  § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) 38,46 % 9,68 % – 42,27 % 42,68 %  
 

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

9,89 %

(1,65 %)

14,51 %

(2,42 %)

15,90 %

(8,19 %)

9,28 %

(1,55 %)
–  
  Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 96,66 % (3,34 % sonstige nicht Abziehbare) 100,00 % 100,00 %  
  Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 97,89 % 161,10 % 181,44 % 48,45 % 98,56 %  
               
  Vorsorgeaufwendungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern    
  § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG 83,93 % 96,91 % 83,93 % 82,62 %    
  § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) – – – –    
 

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

16,07 %

(2,68 %)

3,09 %

(3,09 %)

16,07 %

(2,68 %)

17,38 %

(2,64 %)
   
  Gesamtaufwand 100,00 % 100,00 % 100,00 % 100,00 %    
  Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil 177,40 % 486,61 % 96,52 % 82,62 %    
               
  Anwendungsbeispiel:
   
  Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2016 in Belgien einen Globalbeitrag i.H.v. 1.000 Euro.
   
  Lösung:
   
  A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
   
 
  • Altersvorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i.H.v. 516,50 Euro (= 51,65 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i.H.v. 384,60 Euro (= 38,46 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i.H.v. 98,90 Euro (= 9,89 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,40 Euro = 8,24% von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
   
  Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i.H.v. 978,90 Euro (= 97,89 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2016 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des BMF-Schreibens vom 30.7.2015, BStBl 2015 I S. 614).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG § 10

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 632

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