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Vorsorgeaufwendungen, Altersbezüge, einkommensteuerrechtliche Behandlung

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BMF, Schreiben v. 10.1.2014, IV C 3 - S 2221/12/10010 :003, BStBl I 2014, 70

Änderungen durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz

Bezug: BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (BStBl 2013 I S. 1087) wie folgt geändert:

Die Rz. 8 bis 44 werden ab dem 1.1.2014 und die Rz. 204 wird wie folgt gefasst:

„8

Eine Basisrente i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG i.V. mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG – liegt vor, wenn es sich um einen Vertrag

  • zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Basisrente-Alter), ggf. ergänzt um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen oder
  • zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall (Basisrente-Erwerbsminderung), ggf. verbunden mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit
   
  handelt.
   
9 Beiträge i.S. des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG liegen nur vor, wenn es sich um eigene Beiträge des Versicherten handelt. Es muss also Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger bestehen (bei Ehegatten siehe R 10.1 EStR 2012 – dies gilt für Lebenspartner entsprechend). Der Anbieter kann davon ausgehen, dass die zugunsten des Vertrags geleisteten Beiträge der Person zuzurechnen sind, die einen vertraglichen Anspruch auf die Leistung hat. Ihn trifft keine Verpflichtung zur Feststellung der Mittelherkunft. Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung im Rahmen der Basisrente-Alter ist insoweit ein abweichender Leistungsempfänger zulässig.
   
10 Der Vertrag darf nur die Zahlung einer monatli...

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