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Verzicht auf gesonderte und einheitliche Feststellung der gewerblichen Einkünfte bei gemeinschaftlich betriebenen Photovoltaikanlagen von zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern

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FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlaß v. 17.10.2016, S 0361 - 00000 - 2011/002

Nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.

Zweck der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte in einem von der Steuerfestsetzung getrennten eigenständigen Verfahren ist es, eine einheitliche Sachbehandlung durch die Finanzbehörden sicherzustellen und das Verfahren dadurch zu erleichtern, dass identische Fragen nicht von verschiedenen Finanzbehörden entschieden werden müssen. § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO trägt diesen Grundsätzen Rechnung. Danach gilt § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO nicht, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen. Der Umstand allein, dass es sich bei den an den Einkünften Beteiligten um Eheleute/Lebenspartner handelt, macht die Sache allerdings nicht bereits zu einem Fall von geringer Bedeutung.

Betreiben zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner eine Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Wohngrundstück und erzielen ausschließlich daraus gemeinschaftliche gewerbliche Einkünfte, so kommt eine gesonderte und einheitliche Feststellung nicht in Betracht, weil ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zwecke des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben.

Haben die Ehegatten oder Lebenspartner in diesen Fällen eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung abgegeben oder hat das Finanzamt die Einkünfte bisher gesondert und einheitlich festgestellt, ist ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn nunmehr vom Erlass von (weiteren) Feststellungsbescheiden abgesehen werden soll, weil die Voraussetzungen des § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO erfüllt sind.

Sind die gemeinschaftlichen Einkünfte in der Einkommensteuererklärung erklärt und soll auf die gesonderte Feststellung von Einkünften verzichtet werden, so muss auf diesen Verzicht im Steuerbescheid hingewiesen werden. Auf einen solchen Hinweis kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Absicht des Finanzamts, keine gesonderte Feststellung vorzunehmen, dem Adressaten des Verwaltungsakts z.B. aus vorhergehenden Veranlagungszeiträumen bereits bekannt ist.

Zur technischen Abwicklung des Verfahrens wird auf den Erlass vom 13.7.2015 „Grundinformationsdienst; Verwendung des Grundkennbuchstaben „FEG” (FEststellungGeringfügig)”, O 2220-00000-2012/001-002, verwiesen.

 

Normenkette

AO 1977 § 180

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